Pflegegrade bezeichnen die Einstufung von pflegebedürftigen Personen in unterschiedliche Stufen der Pflegebedürftigkeit. Die Einteilung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder durch andere Gutachter auf Basis eines Begutachtungsverfahrens.
Es werden fünf Pflegegrade unterschieden, die sich nach dem Grad der Selbstständigkeit und dem Bedarf an Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben richten. Pflegegrad 1 steht dabei für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, während Pflegegrad 5 einen sehr hohen Bedarf an Unterstützung und Versorgung bedeutet.
Die Einstufung in einen Pflegegrad ist entscheidend für die Höhe der finanziellen Unterstützung, die pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen durch die Pflegeversicherung zusteht. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist die finanzielle Unterstützung. Eine Überprüfung und ggf. Neubewertung des Pflegegrades erfolgt regelmäßig oder bei Veränderungen im Gesundheitszustand der betroffenen Person.
Textquelle: ChatGPT u. Redaktion